Dies ist zu verneinen, weil es auf eine Änderung der Strafurteile - nämlich derjenigen ohne Anordnung einer Massnahme während des Strafvollzugs - hinausliefe, was der Strafvollzugsbehörde nicht zusteht. Die Anordnung einer ambulanten Psychotherapie als vollzugsbegleitende Massnahme gemäss Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des BG Kulm vom 12. Mai 1998 hat folglich heute keine Gültigkeit mehr, da jene Strafe seit langem vollständig verbüsst ist.