gelten, ob nun Art. 2 Abs. 5 der Verordnung 1 zum StGB (VStGB 1; SR 311.01) vom 13. November 1973 direkt anwendbar ist oder, weil die Freiheitsstrafen nicht gleichzeitig vollziehbar waren, lediglich analog. Es ist eine ganz andere Fragestellung, ob bei mehreren Freiheitsstrafen, die unmittelbar nacheinander vollzogen werden und von denen nicht alle mit einer vollzugsbegleitenden Massnahme verbunden sind, diese Massnahme während der Gesamtdauer gilt. Dies ist zu verneinen, weil es auf eine Änderung der Strafurteile - nämlich derjenigen ohne Anordnung einer Massnahme während des Strafvollzugs - hinausliefe, was der Strafvollzugsbehörde nicht zusteht.