dann diejenige gemäss Urteil BG Lenzburg vom 7. September 2000) für die Berechnung der frühestmöglichen bedingten Entlassung zusammenzähle, gelte die vom BG Kulm angeordnete vollzugsbegleitende Massnahme bis zum Endtermin 30. Dezember 2003, obwohl mit Urteil des BG Lenzburg vom 7. September 2000 ausschliesslich der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen, ohne zusätzliche Durchführung einer ambulanten/vollzugsbegleitenden Massnahme, angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Berechnung der Vollzugsdaten, namentlich im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung, erfolgt unter Zusammenrechnung der Strafen; dem Sinn von Art.