Das Departement des Innern ist offenbar der Meinung, weil es die unmittelbar nacheinander vollzogenen Freiheitsstrafen (zunächst, bis zum 28. November 2000, diejenige gemäss Urteil BG Kulm vom 12. Mai 1998; dann diejenige gemäss Urteil BG Lenzburg vom 7. September 2000) für die Berechnung der frühestmöglichen bedingten Entlassung zusammenzähle, gelte die vom BG Kulm angeordnete vollzugsbegleitende Massnahme bis zum Endtermin 30. Dezember 2003, obwohl mit Urteil des BG Lenzburg vom 7. September 2000 ausschliesslich der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen, ohne zusätzliche Durchführung einer ambulanten/vollzugsbegleitenden Massnahme, angeordnet wurde.