Hiervon hat die Vollzugsbehörde auszugehen. cc) Der Beschwerdeführer verbüsste die vom BG Kulm am 12. Mai 1998 ausgefällte Strafe vollumfänglich; sie lief am 28. November 2000 ab. Das Departement des Innern ist offenbar der Meinung, weil es die unmittelbar nacheinander vollzogenen Freiheitsstrafen (zunächst, bis zum 28. November 2000, diejenige gemäss Urteil BG Kulm vom 12. Mai 1998;