Dies ist ein allgemeiner und unbestrittener Grundsatz (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 129; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 52 N 12). Aus den Erwägungen seines Urteils geht nun eindeutig hervor, dass das BG Kulm eine Massnahme gemäss Art. 43 StGB geprüft und angeordnet hat (S. 29 unten: "Gestützt auf die vorliegenden Gutachten und die Aussagen des Bezirksarztes ist daher eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 43 StGB anzuordnen."). Hiervon hat die Vollzugsbehörde auszugehen.