dass diese Anordnung nicht zu seinem Nachteil ausgelegt (d.h. im Ergebnis nicht berücksichtigt) werden dürfe. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des BG Kulm vom 12. Mai 1998 lautet: "4. Es wird eine ambulante Psychotherapie verbunden mit der Verhinderung von Alkoholkonsum angeordnet." Massgeblich ist bei Urteilen und Verfügungen - insoweit hat der Beschwerdeführer durchaus Recht - das Dispositiv. Ist dieses nicht aus sich heraus verständlich und eindeutig, also auslegungsbedürftig, so ist sein Sinn mit Hilfe der Erwägungen auszulegen. Dies ist ein allgemeiner und unbestrittener Grundsatz (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 129;