zuvor Art. 64bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874), und dass die Einsetzung der Fachkommission mit dem kantonalen Recht vereinbar ist, wurde bereits ausgeführt. 3. a) In der Beschwerde und an der Verhandlung wurde mehrfach auf die vollzugsbegleitende Massnahme gemäss Urteil des BG Kulm vom 12. Mai 1998 Bezug genommen. Der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, ist offenbar der Folgende. Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass er, wenn keine bedingte Entlassung erfolgt, am 30. Dezember 2003 ohne Auflagen und Weisungen aus dem Strafvollzug entlassen werden muss, während das Departement davon ausgeht, bis dann gelte diese vollzugsbegleitende Massnahme;