, Zürich 1999, Rz. 401). Dass andererseits das StGB solche Fachkommissionen nicht vorsieht, macht diese nicht unzulässig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Revisionsbedürftigkeit des StGB (Vollzugsgerichte) ändert nichts daran, dass das Verwaltungsgericht das zurzeit geltende Recht anzuwenden hat. Nach diesem gehört der Strafvollzug grundsätzlich - Art. 397bis StGB statuiert Ausnahmen, die auf den vorliegenden Sachverhalt aber nicht zutreffen - zum Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 42 i.V.m. Art. 123 BV; zuvor Art.