Die Fachkommission wird ausschliesslich auf Anfrage von Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden hin tätig und gibt zuhanden dieser Behörden Beurteilungen über die Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern sowie gegebenenfalls gewisse konkrete Empfehlungen ab; sie hat keine eigenen Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse. Dies ergibt sich aus dem Reglement und aus den Richtlinien, auf die darin verwiesen wird, klar. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, dass der Vorsteher des Departements des Innern als zuständiger Vollzugsbehörde (§ 18 Abs. 1 StPO) ein solches beratendes Gremium 2002 Straf- und Massnahmenvollzug 157