Die Konkordatskonferenz (vgl. Art. 17 Strafvollzugskonkordat NW) hat am 21. April 1995 "Richtlinien betreffend gemeingefährliche Straftäter/-innen im Freiheitsentzug" erlassen, die inzwischen durch neue Richtlinien vom 3. Dezember 1999 (im Folgenden: Richtlinien) ersetzt wurden. Deren Zweck ist die Vereinheitlichung der Praxis bei der Erkennung, Erfassung, Beurteilung, Behandlung und Unterbringung von gemeingefährlichen Straftäterinnen und Straftätern (Ziff. 1.1 der Richtlinien). Zur Durchführung setzt jeder Kanton eine unabhängige Fachkommission ein oder schliesst sich einer regionalen Fachkommission an (Ziff. 2.1 Abs. 1 der Richtlinien).