mittelbar rechtsetzendes Konkordat, d.h. dieses enthält keine unmittelbar rechtsetzenden Normen, sondern verpflichtet vielmehr die beteiligten Kantone, ihr internes Recht nach den Bestimmungen des Konkordats auszugestalten (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz. 1285 f.; Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Bd. I, Zürich 1980, S. 78). Die Umsetzung, also die Schaffung des internen kantonalen Rechts, richtet sich nach dessen Bestimmungen. b) Die Konkordatskonferenz (vgl. Art.