Zweck des Konkordats ist die Bestimmung der in den Konkordatskantonen betriebenen Anstalten und der koordinierte bzw. gemeinsame Vollzug der von den Kantonen ausgesprochenen Strafen und Massnahmen in diesen Anstalten. Sämtliche Vollzugskompetenzen verbleiben bei den Kantonen (Art. 8 Abs. 1 Strafvollzugskonkordat NW). Es handelt sich also um ein bloss 156 Verwaltungsgericht 2002