zum Zeitpunkt des heutigen Urteils, mit welchem das Strassenverkehrsamt zur Fortsetzung dieses Verfahrens verpflichtet wird, gerechtfertigt. Auch die Anwältin des Beschwerdeführers ist dieser Meinung; sie verlangt die unentgeltliche Verbeiständung nicht für die ganze Zeit bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, sondern nur solange bis sichergestellt ist, dass das Strassenverkehrsamt das Verfahren fortsetzt. 2002 Straf- und Massnahmenvollzug 155 IV. Straf- und Massnahmenvollzug