Im vorliegenden Fall zog der Beschwerdeführer eine Anwältin bei, weil er wünschte, dass das Strassenverkehrsamt das Entzugsverfahren fortsetze, sich aber finanziell nicht in der Lage sah, den für die Erstellung des Gutachtens (und damit für die Fortsetzung des Verfahrens) verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Angesichts dieser ungewöhnlichen Rechtslage erscheint die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers im Sicherungsentzugsverfahren (Hauptverfahren) jedenfalls bis 2002 Strassenverkehrsrecht 153