Damit war das Verfahren für den Beschwerdeführer "nicht aussichtslos" in dem Sinne, dass die Administrativbehörde auf Grund des Gutachtens zum Schluss kommen konnte, eine Trunksucht liege - entgegen den vorhandenen Indizien - nicht vor. cc) Die Rechtslage in einem Verfahren betreffend Sicherungsentzug ist zumindest im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel nicht derart kompliziert, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gerechtfertigt erscheint.