Das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit ist in einem solchen Verfahren betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch offen ist, ob das Verfahren auch wirklich zu einem Entzug führen wird. Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch vor Erstellung des Gutachtens gestellt; in einem Zeitpunkt, als noch nicht ärztlich abgeklärt war, ob beim Beschwerdeführer wirklich eine Trunksucht vorliegt. Zwar bestanden erhebliche Indizien für das Vorliegen einer Trunksucht (was zur Anordnung des vorsorglichen Entzugs und der Erstellung eines Gutachtens führte).