Diese Umschreibung ist allerdings auf streitige Verfahren zugeschnitten, bei denen es dem Beschwerdeführer anheimgestellt wird, ob er eine Verfügung anfechten will oder nicht, während im vorliegenden nichtstreitigen Verfahren die Administrativbehörde das Verfahren von Amtes wegen einleitet und der Beschwerdeführer ohne seinen Willen einbezogen wird. Das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit ist in einem solchen Verfahren betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch offen ist, ob das Verfahren auch wirklich zu einem Entzug führen wird.