Zu prüfen ist ferner das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit. aaa) Vorab ist festzuhalten, dass die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht damit begründet werden kann, dass das Hauptbegehren des Beschwerdeführers um Fortsetzung des Verfahrens von vornherein aussichtslos war. Das Strassenverkehrsamt war verpflichtet, das Sicherungsentzugsverfahren fortzusetzen und durch einen definitiven Entscheid abzuschliessen (siehe vorne Erw. 1/b und 4).