Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst sodann die Geltung der Offizialmaxime die unentgeltliche Verbeiständung nicht aus (BGE 125 V 34 f. mit Hinweisen). Für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Gesuch gestellt wird (BGE 124 I 307). c) aa) Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers steht ausser Frage; auch die Vorinstanzen sind von dieser Annahme ausgegangen. bb) Zu prüfen ist ferner das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit.