Fall - wie bereits dargelegt wurde (siehe vorne Erw. 2/b) - um Verfahrenskosten. bb) Für die unentgeltliche Verbeiständung bildet die in § 35 Abs. 3 VRPG umschriebene Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Anwalt eine zusätzliche Voraussetzung (vgl. zum Ganzen AGVE 1998, S. 437 ff. mit Hinweisen).