Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 15 N 9 und § 7 N 29). 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Strassenverkehrsamt im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren betreffend Sicherungsentzug in der dargelegten Weisen (vorne Erw. 3/a) fortzusetzen und nach Eingang des Gutachtens mit einer definitiven Verfügung abzuschliessen. Die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich gutzuheissen und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen.