VRPG]; vgl. vorne Erw. 2/b). Den Beteiligten obliegt jedoch eine Mitwirkungspflicht (§ 21 VRPG). Es muss deshalb grundsätzlich zulässig sein, einem Betroffenen, der die Bezahlung des Kostenvorschusses für das Gutachten oder die Mitwirkung bei der Erstellung des Gutachtens verweigert, Säumnisfolgen anzudrohen. Auch das Bundesgericht erachtet ein solches Vorgehen als zulässig (vgl. den erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 25. März 1997, Erw. 2/b).