(...) b) Falls jedoch das Strassenverkehrsamt bei der Prüfung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Schluss gekommen wäre, diese könne nicht gewährt werden, hätte es in einer weiteren Verfügung dem Beschwerdeführer für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Frist ansetzen und die Verfügung mit der Androhung verbinden können, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert der angesetzten Frist ohne Vorliegen eines Gutachtens über den definitiven Sicherungsentzug entschieden werde. Zwar prüfen die Behörden den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen und stellen