Auch gegen die Anordnung, sich ärztlich begutachten zu lassen, hatte der Beschwerdeführer keine Einwände. Da es sich bei der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses lediglich um eine jederzeit abänderbare prozessleitende Anordnung handelte, war es nicht zulässig, dass sich das Strassenverkehrsamt in diesem Punkt einfach auf die Rechtskraft seiner Verfügung vom 7. Mai 1997 berief und sich mit dieser Begründung weigerte, auf das Begehren des Beschwerdeführers um Fortsetzung des Verfahrens einzutreten. 3. Aus den dargelegten Erwägungen (siehe vorne Erw.