langten Kostenvorschusses verzichte und das Verfahren betreffend Sicherungsentzug fortsetze. Die Aufhebung des rechtskräftig angeordneten vorsorglichen Sicherungsentzugs wurde nicht verlangt. Auch gegen die Anordnung, sich ärztlich begutachten zu lassen, hatte der Beschwerdeführer keine Einwände.