Bezüglich Verfahrenskosten wurde in der gleichen Verfügung festgehalten, dass über diese erst bei Erlass der definitiven Verfügung entschieden werde (Ziff. 5). Vom Wortlaut scheinen diese beiden Bestimmungen einen Widerspruch zu enthalten: Während mit der ersten Bestimmung (Ziff. 2) - wörtlich verstanden - bereits Kosten verlegt wurden, ist mit der zweiten Bestimmung (Ziff. 5) die Kostenverlegung auf den Endentscheid hin aufgeschoben worden.