Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind deshalb im vorliegenden Verfahren die Gutachterkosten zu den Verfahrenskosten zu zählen. c) Das Strassenverkehrsamt berief sich darauf, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 7. Mai 1997 nicht angefochten 148 Verwaltungsgericht 2002