Gesuch hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass der Eignungsmangel, der zum Entzug des Führerausweises führte, nicht mehr gegeben ist und er die Voraussetzungen zum Führen einer bestimmten Kategorie von Fahrzeugen wieder erfüllt. Den Gesuchsteller trifft die Beweisführungslast. Der Nachweis der neuerlichen Fahrtauglichkeit, die einen Anspruch auf Erteilung des Führerausweises begründet, ist somit Bestandteil der Substantiierung des Gesuchs.