(BGE 125 II 396). Dabei entspricht eine Praxis, bei der solche vorsorglichen Massnahmen über längere Zeit aufrechterhalten werden, nicht den gesetzlichen Bestimmungen (AGVE 2000, S. 126). b) Das Departement des Innern ist der Auffassung, im vorliegenden Verfahren stellten die Gutachterkosten keine Verfahrenskosten dar. Es beruft sich dabei auf den Bundesgerichtsentscheid vom 25. März 1997 in Sachen A.M. (2A.408/1996). In jenem Entscheid ging es um die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem bereits definitiv verfügten Sicherungsentzug. Das Wiedererteilungsverfahren hat in jedem Fall vom Betroffenen auszugehen.