Der auf Art. 35 Abs. 3 VZV gestützte Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung der gefährdeten Interessen der Verkehrssicherheit bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar und ist damit eine Zwischenverfügung (vgl. hiezu auch BGE 122 II 359 ff.). Weil die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs eine vorläufige Massnahme darstellt, muss dieser ein Endentscheid über die definitive Durchführung des Sicherungsentzugs oder über den Verzicht auf einen Sicherungsentzug folgen (BGE 125 II 396).