Verkehr zu ermöglichen. Entsprechend dem Verursacherprinzip und seinem alleinigen Interesse an der Sache folge, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des ärztlichen Gutachtens vorschussweise auferlegt werden könnten. Unter Berufung auf den Bundesgerichtsentscheid vom 25. März 1997 in Sachen A.M. (2A.408/1996) führte das Departement des Innern zudem aus, dass der Vorschuss des Arzthonorars nicht zu den Verfahrenskosten zu zählen sei; dies ergebe sich aus der Rechtsnatur des Führerausweises als einer polizeilichen Bewilligung. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG (i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. b, c und d SVG)