Das Departement des Innern begründete die Zulässigkeit des Zuwartens mit dem definitiven Entscheid damit, dass die Durchführung der angeordneten ärztlichen Untersuchung angesichts der gegebenen hohen Wahrscheinlichkeit eines Ausschlussgrundes im alleinigen Interesse des Beschwerdeführers gelegen habe. Die Entzugsbehörde sei nicht zur Vornahme weiterer Massnahmen verpflichtet gewesen, um dem Beschwerdeführer wieder eine Zulassung zum 146 Verwaltungsgericht 2002