Der Rechtsbehelf der Widererwägung dürfe nicht dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen. Im vorliegenden Verfahren wies das Strassenverkehrsamt darauf hin, dass zwischen dem vorsorglichen Sicherungsentzug am 7. Mai 1997 und der angefochtenen Verfügung vom 7. August 1997 lediglich eine kurze Zeitspanne verflossen sei. c) Das Departement des Innern begründete die Zulässigkeit des Zuwartens mit dem definitiven Entscheid damit, dass die Durchführung der angeordneten ärztlichen Untersuchung angesichts der gegebenen hohen Wahrscheinlichkeit eines Ausschlussgrundes im alleinigen Interesse des Beschwerdeführers gelegen habe.