Wiederaufnahme" entgegen und trat darauf nicht ein. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 7. Mai 1997 nicht angefochten. Er hätte sein Begehren im Rahmen einer Beschwerde gegen jene Verfügung geltend machen müssen. Mangels Anfechtung sei die Verfügung vom 7. Mai 1997 in Rechtskraft erwachsen. Gründe für eine Wiedererwägung lägen nicht vor. Der Rechtsbehelf der Widererwägung dürfe nicht dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen.