Die Fortführung und Beendigung des Verfahrens dürfe nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses für das fachärztliche Gutachten abhängig gemacht werden; solches würde eine Rechtsverweigerung darstellen. Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf § 22 KV, wonach alle Bürger Anspruch auf faire Behandlung durch die Behörden haben und ihnen wegen Unbeholfenheit oder Prozessarmut kein Nachteil entstehen darf. b) Das Strassenverkehrsamt nahm das Begehren des Beschwerdeführers um Fortsetzung des Verfahrens als Begehren um "Wiederwägung resp. Widerruf resp. Wiederaufnahme" entgegen und trat darauf nicht ein.