Verfahren sei jedoch nie ordentlich beendet worden. Dies sei nicht zulässig. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei das Administrativverfahren mit einem formellen Entscheid zu beenden, auch wenn der Betroffene einen solchen Antrag nicht stelle. Der Sicherungsentzug eines Führerausweises stelle einen schweren Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen dar. Bevor die Administrativbehörde einen solchen Entzug ausspreche, habe sie von Amtes wegen und in jedem Falle den Sachverhalt baldmöglichst abzuklären. Die Fortführung und Beendigung des Verfahrens dürfe nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses für das fachärztliche Gutachten abhängig gemacht werden;