Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Fortsetzung des Verfahrens (Verzicht auf Kostenvorschuss für das fachärztliche Gutachten) trat das Strassenverkehrsamt nicht ein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Departement des Innern abgewiesen. Dieser (Zwischen-) Entscheid stellt für den Beschwerdeführer einen tatsächlichen Nachteil dar, wirkt sich doch der vorsorgliche Entzug des Führerausweises und das Belassen des Verfahrens im "Schwebezustand" für ihn faktisch wie ein definitiver Sicherungsentzug aus (vgl. AGVE 1991, S. 195 f.; 1982, S. 214 f.). Das Verwaltungsgericht ist somit für die vorliegende Beschwerde sachlich zuständig.