Es handelte sich dabei unbestrittenermassen um eine vorläufige Massnahme bis zum definitiven Entscheid über einen allfälligen Sicherungsentzug. Das Verfahren wurde daraufhin nicht fortgesetzt und blieb gleichsam "in der Schwebe", weil sich der Beschwerdeführer - mit der Begründung, er könne die Kosten für das Gutachten nicht aufbringen - der in Ziff. 2 der Verfügung angeordneten fachärztlichen Begutachtung nicht unterzog. Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Fortsetzung des Verfahrens (Verzicht auf Kostenvorschuss für das fachärztliche Gutachten) trat das Strassenverkehrsamt nicht ein.