I. 1. b) bb) Das Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 1997 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 VZV "bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte Zeit" entzogen. Es handelte sich dabei unbestrittenermassen um eine vorläufige Massnahme bis zum definitiven Entscheid über einen allfälligen Sicherungsentzug.