Insbesondere ist das Gemeinwesen daher auch nach diesen Bestimmungen nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn der Besuch einer Privatschule nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt, welche den Begabungen im Einzelfall gerecht wird. Es können mit anderen Worten keine Kosten für den Besuch einer Privatschule übernommen werden, wenn sich die besonderen Bedürfnisse eines hochbegabten Kindes durch gezielte Massnahmen im Rahmen des Besuchs der öffentlichen Schule befriedigen lassen (vgl. auch Urteil der Schulrekurskommission des Kantons Zürich vom 14. August 2000, in: ZBl, 102/2001, S. 498 ff.; bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. November 2000).