Die Volksschule hat im Rahmen ihres Auftrags mit Hilfe von interes- sens- und begabungsgeleiteter Individualisierung und Differenzierung des Unterrichts und der schulischen Angebote den individuellen Lern- und Entwicklungsbedürfnissen der Kinder gebührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen (§ 28 Abs. 1 KV). Sind solche erforderlich, bedeutet dies jedoch nicht, dass bei der Prüfung verschiedener Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind.