Bis zu einem gewissen Grad müssen im Sinne der Organisation und des vernünftig Machbaren auch Defizite hingenommen werden, die sich zum Beispiel durch eine gewisse Klassengrösse, deren Zusammensetzung oder durch andere Gründe ergeben (AGVE 1998, S. 604). Die Volksschule hat im Rahmen ihres Auftrags mit Hilfe von interes- sens- und begabungsgeleiteter Individualisierung und Differenzierung des Unterrichts und der schulischen Angebote den individuellen Lern- und Entwicklungsbedürfnissen der Kinder gebührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen (§ 28 Abs. 1 KV).