Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht ist indessen auch nach den neuen Bestimmungen nicht gleichbedeutend mit dem Bedürfnis auf die optimalste bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes. Bis zu einem gewissen Grad müssen im Sinne der Organisation und des vernünftig Machbaren auch Defizite hingenommen werden, die sich zum Beispiel durch eine gewisse Klassengrösse, deren Zusammensetzung oder durch andere Gründe ergeben (AGVE 1998, S. 604).