Der Regierungsrat hat am 28. Juni 2000 die Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen (SAR 421.331) erlassen und darin auch Bestimmungen zur Förderung Hochbegabter eingeschlossen. Gemäss § 20 Abs. 1 dieser Verordnung ist dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist. Die Schulpflege kann hochbegabten Schülern den Besuch von Lektionen in 2002 Schulrecht 141