Die per 1. Oktober 2000 in Kraft getretene neue Norm in § 15 Abs. 4 SchulG sieht ausdrücklich vor, dass Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden können. Der Regierungsrat hat am 28. Juni 2000 die Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen (SAR 421.331) erlassen und darin auch Bestimmungen zur Förderung Hochbegabter eingeschlossen.