dung ebenfalls nicht, sondern überlässt die Festlegung und Umschreibung dem Gesetzgeber (Eichenberger, a.a.O., § 28 N 6). Der kantonale Gesetzgeber muss die Ziele, die Organisation und Lernmethoden der Schule sowie die Ausbildung der Lehrer definieren. Verfassungsrechtlich hat er einen Mindeststandard einzuhalten, welcher die Kinder und Jugendlichen befähigt, die Anforderungen eines modernen Erwachsenen-Alltags selbständig zu meistern, einen Beruf zu erlernen und auszuüben sowie am demokratischen Gemeinwesen zu partizipieren (Borghi, a.a.O., Art. 27 N 33; Andreas Auer/Giorgio Malinveri/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Vol. II: Les droits fondamentaux, Bern 2000, Rz.