Sie vermittelt dem Schüler die Grundausbildung (Satz 3). Daraus ergibt sich allerdings kein Anspruch auf individuellen Unterricht, sondern § 10 SchulG stellt einzig entsprechende Anforderungen an den Regelunterricht, bzw. legt programmatisch fest, welchen Anforderungen die Volksschule zu genügen hat. d) Der ausreichende Grundschulunterricht in der Bundesverfassung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Konkretisierung den Kantonen ein weites Ermessen zusteht (vgl. Marco Borghi, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Stand Juni 1988, Zürich/Basel/Bern, Art. 27 N 31 ff.).