Das Schulgesetz in der Fassung, welche im Zeitpunkt des vorliegenden Versetzungsentscheides der Schulpflege N. galt bzw. anwendbar war, enthielt noch keine Bestimmungen, welche die Besonderheiten der Schüler mit besonderen Begabungen ausdrücklich regelte. Die allgemeine Bestimmung in § 10 SchulG verpflichtet die Volksschule, alles zu unternehmen, damit ein Kind gesund heranwachsen kann (Satz 1). Sie fördert jeden einzelnen Schüler und legt dabei gleiches Gewicht auf die Entwicklung seines Geistes, seines Gemütes und seiner körperlichen Fähigkeiten (Satz 2). Sie vermittelt dem Schüler die Grundausbildung (Satz 3).