a.M./Salzburg 1986, § 28 N 1). In seinem Kerngehalt entspricht diese Bestimmung dem Sozialziel in Art. 41 lit. f BV: Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass sich Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können. c) Das Schulgesetz in der Fassung, welche im Zeitpunkt des vorliegenden Versetzungsentscheides der Schulpflege N. galt bzw. anwendbar war, enthielt noch keine Bestimmungen, welche die Besonderheiten der Schüler mit besonderen Begabungen ausdrücklich regelte.